Beim Einheitspreisvertrag wird nicht bezahlt, was im Leistungsverzeichnis steht, sondern was tatsächlich gebaut wurde: Die Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Das Aufmaß ist deshalb kein Formular für das Büro, sondern der Beleg für Ihr Geld. Wer ungenau aufmisst, rechnet zu wenig ab – oder bekommt eine Rechnung gekürzt, die er nicht belegen kann.
Diese Anleitung zeigt, wie ein Aufmaß entsteht, das der Auftraggeber prüfen kann und das im Streit hält. Für die Praxis gibt es eine kostenlose Aufmaßblatt-Vorlage als PDF und Word.
Aufmaß und Mengenermittlung: zwei Wörter, ein Ziel
Umgangssprachlich wird beides gleich verwendet. Genau genommen ist das Aufmaß das Messen am Bauwerk und die Mengenermittlung die Berechnung der Abrechnungsmengen – aus dem Aufmaß, aber auch aus Plänen. Am Ende steht für jede Position des Leistungsverzeichnisses eine Menge mit nachvollziehbarem Rechenweg. Eine kurze Definition finden Sie im Glossar unter Aufmaß.
Schritt für Schritt zum prüfbaren Aufmaß
1. Vorbereiten
Bevor Sie messen, klären Sie drei Dinge: Welche Positionen des Leistungsverzeichnisses sind betroffen? Welche Pläne gelten? Und welche Abrechnungsregeln der VOB/C gelten für Ihr Gewerk? Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) legen fest, ob nach Rohbau- oder Fertigmaß gerechnet wird, welche Öffnungen übermessen werden und welche Leistungen eigene Positionen sind.
2. Gemeinsam aufmessen
Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung nötigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Ein gemeinsames Aufmaß, das beide Seiten unterschreiben, ist im Streitfall kaum noch angreifbar. Für Leistungen, die später verdeckt werden – Dämmung, Leitungen, Abdichtungen, Bewehrung –, müssen Sie rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen. Wer erst misst, wenn die Wand verputzt ist, hat nichts mehr zu messen.
3. Prüfbar aufschreiben
Je Zeile ein Rechenansatz: Ordnungszahl der Position, Ort oder Bauteil (Raum, Achse, Geschoss) und die Maße. Die Menge ergibt sich aus Anzahl × Länge × Breite × Höhe – je nach Einheit nur die passenden Faktoren. Abzüge gehören in eine eigene Spalte. Eine Skizze mit Maßketten hilft dem Prüfer mehr als jede Erklärung.
Öffentliche Auftraggeber verlangen das Aufmaß oft nach REB 23.003: als nachvollziehbare Rechenansätze, auf Papier oder als Datei. Wie die Austauschdatei aufgebaut ist, steht unter DA 11 – REB-Aufmaßdatei.
4. Abrechnungsregeln anwenden
Jetzt kommen die Regeln der VOB/C ins Spiel – allen voran die Übermessung (siehe unten). Dazu gehören die richtigen Bezugsmaße, Mindestmaße und die Frage, welche Leistungen eine eigene Position haben: Laibungen etwa sind mit der Übermessung einer Öffnung nicht automatisch abgegolten.
5. Gegenzeichnen und ablegen
Lassen Sie das Aufmaß vom Auftraggeber oder seiner Bauleitung gegenzeichnen und legen Sie es der Rechnung bei. Die VOB/B verlangt eine prüfbare Abrechnung: Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege, die Art und Umfang der Leistung nachweisen, sind beizufügen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
Übermessung: die häufigste Geldfalle
Viele Betriebe ziehen jedes Fenster und jede Tür von der Fläche ab. Die VOB/C sieht für viele Gewerke etwas anderes vor: Öffnungen bis zu einer Einzelgröße werden übermessen, also nicht abgezogen – weil das Aussparen mehr Arbeit macht, als es Material spart. Bei Malerarbeiten liegt die Schwelle bei 2,5 m² je Öffnung, bei Fliesenarbeiten dagegen bei 0,1 m². Dasselbe Fenster wird beim Maler übermessen und beim Fliesenleger abgezogen.
Zwei Details entscheiden über das Ergebnis:
- Die Schwelle gilt je Einzelöffnung, nicht für die Summe aller Öffnungen einer Wand.
- Überschreitet eine Öffnung die Schwelle, wird sie vollständig abgezogen – nicht nur der Teil über der Grenze.
Die Schwellen aller Gewerke stehen in der Übersicht Übermessung nach VOB/C; mit dem Übermessungs-Rechner rechnen Sie eine Wand in einer Minute nach. Gewerkspezifische Beispiele finden Sie etwa für Malerarbeiten, Fliesenarbeiten und Trockenbau.
Die häufigsten Fehler beim Aufmaß
- Zu spät gemessen: Verdeckte Leistungen lassen sich nicht mehr nachweisen.
- Allein gemessen: Ein einseitiges Aufmaß kann der Auftraggeber vollständig bestreiten.
- Jede Öffnung abgezogen: Wer die Übermessung nicht kennt, verschenkt bei jeder Wand Geld.
- Ohne Rechenweg: Eine Endmenge ohne Ansatz ist nicht prüfbar – und wird gekürzt.
- Falsche Position: Mengen, die keiner LV-Position zugeordnet sind, führen zu Nachträgen oder Streit. Was ist eine Mehrmenge, was ein Nachtrag?
Papier, Excel oder digital?
Für den Anfang genügt Papier: Die Aufmaßblatt-Vorlage hat Spalten für Position, Ort, Anzahl, Maße, Abzug und Menge und Felder für das gemeinsame Aufmaß. Excel rechnet schneller, verliert aber den Bezug zu Fotos und Plänen und lädt zum nachträglichen Ändern ein.
Digital wird es interessant, wenn das Aufmaß dort entsteht, wo gemessen wird: In PlanOffice messen Sie per Foto oder direkt am Bauplan auf, die Übermessung nach VOB/C rechnet mit, und die Mengen landen bei der LV-Position – für die Rechnung oder als prüfbare Mengenermittlung nach REB 23.003.
Häufige Fragen
Wer muss das Aufmaß erstellen? Der Auftragnehmer: Er hat seine Leistung prüfbar abzurechnen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Gemeinsam aufzumessen ist nach § 14 Abs. 2 VOB/B der vorgesehene Weg.
Muss der Auftraggeber zum gemeinsamen Aufmaß erscheinen? Kommt der Auftraggeber zu einem rechtzeitig angekündigten gemeinsamen Aufmaß nicht, dürfen Sie allein aufmessen. Lässt sich Ihr Aufmaß später nicht mehr überprüfen – etwa weil die Leistung inzwischen verdeckt ist –, trägt nach der Rechtsprechung der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass es falsch ist. Dokumentieren Sie deshalb die Einladung.
Wie genau muss gemessen werden? So genau, wie die Position es verlangt – üblich sind Meter mit zwei Nachkommastellen, Mengen mit bis zu drei. Wichtiger als die letzte Stelle ist, dass der Rechenweg nachvollziehbar ist.
Gilt die Übermessung auch ohne VOB/B? Die Übermessungsregeln stehen in der VOB/C, die mit der VOB/B Vertragsbestandteil wird (§ 1 Abs. 1 VOB/B). Ohne VOB/B ist offen, ob sie trotzdem gelten – Gerichte sehen sie teils als übliche Abrechnungsweise an, teils nicht. Halten Sie die Abrechnungsregeln deshalb im Vertrag fest, etwa durch Verweis auf die VOB/C.
Ein gutes Aufmaß ist kein Mehraufwand, sondern die Abkürzung zur bezahlten Rechnung. Wenn Sie wissen wollen, wie sich Aufmaß per Foto und Übermessung auf Knopfdruck anfühlen, fragen Sie einen Pilot-Zugang an.